AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Service2Go Event Personal GmbH

(Stand Januar 2017)

  1. Geltungsbereich

    1. Die Service2Go Event Personal GmbH besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbemäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach Art.1 § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

    2. Die Überlassung von Leiharbeitnehmern erfolgt ausschließlich aufgrund der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Service2Go Event Personal GmbH und den Bestimmungen des AÜG-Gesetzes. Abweichende Vereinbarungen des Entleihers sowie Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

  2. Überlassung

    1. Dem Entleiher (Kunde) werden Leiharbeitnehmer des Verleihers (Service2Go Event Personal GmbH) zu den oben genannten Rahmenbedingungen zeitweise überlassen.

    2. Leiharbeitnehmer werden nach den fachlichen Anforderungen des Entleihers überlassen. Der Entleiher setzt den Leiharbeitnehmer ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeit ein, die im Vorfeld zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart worden sind. Änderungen des Einsatzortes, der Arbeitszeit oder der auszuführenden Tätigkeit sind jeweils schriftlichen anzuzeigen und müssen vom Verleiher bestätigt werden.

    3. Während des Arbeitseinsatzes unterliegt der Leiharbeitnehmer der Weisungsbefugnis und Aufsicht des Entleihers hinsichtlich der auszuführenden Tätigkeit. Es erfolgt eine Einweisung in die Arbeitsabläufe sowie in die Bedienung technischer Geräte durch den Entleiher. Hierdurch wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer begründet. Das allgemeine Direktionsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern obliegt dem Verleiher.

    4. Der Entleiher ist für die Einhaltung der gültigen Arbeitszeitgesetze zuständig. Er hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer.

    5. Personalbestellungen müssen dem Verleiher rechtzeitig schriftlich oder per Telefax angezeigt werden, so dass der Verleiher seine Leiharbeitnehmer mindestens fünf Werktage von dem geplanten Arbeitseinsatz informieren kann.

    6. Der Entleiher ist nicht befugt, Leiharbeitnehmer des Verleihers an Dritte zu überlassen. Bei einem Verstoß haftet der Entleiher für den entstandenen Schaden.

    7. Die Überlassungszeit ist im Vorfeld anzugeben.
  • Vertrag/Vergütung

    1. Ein Rahmenüberlassungsvertrag sowie ein Einzelüberlassungsvertrag bedürfen der Schriftform. Dabei sind eine schriftliche Auftragsbestätigung des Entleihers sowie ein vom Verleiher und Entleiher unterzeichneter Auftragsnachweis notwendig.

      Nachträgliche Einwendungen an einem durch den Entleiher unterzeichneten Stundennachweis sind ausgeschlossen.

    2. Die Höhe der Stundentarife sowie eventuell zu erstattende Fahrtkosten und sonstige Gebühren werden in einem separaten Angebot/Vertrag geregelt. Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Zuschläge für Weihnachten und Silvester werden gesondert vereinbart. Ist nichts anderes vereinbart, fällt am 24.12.,25.12.,26.12.,31.12., sowie am 01.01. ein Zuschlag von 100% auf den Stundenverrechnungssatz an. Der Entleiher wird die Mindestarbeitszeit (lt. Angebot o. Vertrag) auch dann vergüten, wenn der Leiharbeitnehmer kürzer eingesetzt war. Sind keine besonderen Mindestarbeitszeiten vereinbart, gilt eine Mindestarbeitszeit von 4 Stunden. Werden Aufträge weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn storniert, wird eine Stornogebühr in Höhe der Mindestarbeitszeit (lt. Angebot o. Vertrag) fällig.

    3. Die Vergütung wird 10 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung gerät der Entleiher auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3% über dem geltenden Basiszins (mindestens jedoch 5%)
      Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verleiher.

    4. Bei einer Einsatzdauer von über einer Woche, ist der Verleiher zur Zwischenabrechnung berechtigt. Der Entleiher wird keine direkten Zahlungen (Mehrstundenvergütung, Trinkgelder u.ä.) an die Leiharbeitnehmer des Verleihers tätigen.

    5. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.
  1. Austausch/Übernahme

    1. Der Entleiher kann vom Verleiher den Austausch eines Leiharbeitnehmers verlangen, wenn der Leiharbeitnehmer nicht die erforderliche fachliche Eignung besitzt. Der Verleiher ist daraufhin verpflichtet einen Ersatz zu stellen. Dies gilt nur am ersten Tag eines dauerhaften Einsatzes. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es eine schriftliche Begründung des Entleihers.
      Der Verleiher kann in diesem Fall einen Ersatz stellen.

    2. Der Verleiher ist auch während eines laufenden Einsatzes berechtigt, Leiharbeitnehmer auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.

    3. Bei einer Übernahme eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis (innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses) berechnet der Verleiher eine Vermittlungsprovision unabhängig von der Dauer der vorausgegangenen Überlassung. Dabei ist es unwesentlich, ob sich der Leiharbeitnehmer beim Kunden beworben hat, oder der Kunde den Leiharbeitnehmer anspricht.

      Ist nichts anderes vereinbart, fällt bei Übernahme des Leiharbeitnehmers eine Provision in Höhe des 3-fachen Bruttolohns des Leiharbeitnehmers an.
      Als Überlassungsbeginn gilt der erste Einsatztag des Leiharbeitnehmers beim Entleiher.
  2. Haftung

    1. Der Verleiher haftete für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Leiharbeitnehmer auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Tätigkeit beim Entleiher. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlpflicht entstehen.
  3. Sonstige Pflichten

    1. Der Verleiher verpflichtet sich seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insbesondere der Einhaltung aller arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen sowie die fristgerechten Zahlungen der hieraus entstehenden Leistungen.

    2. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem Gewollten am nächsten kommt.

    3. Der Verleiher verpflichtet sich, alle rechtlichen Bestimmungen in Hinblick auf das MiLoG einzuhalten.

      Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung des Verleihers. Der Gerichtsstand ist Mannheim.